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Rechtliches und Finanzielles

Finanzierung

Die Kindertagespflege stellt ableitend aus dem Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ein gleichwertiges Angebot zur Kindertagesstätte dar. Wie Kindertagesstätten werden auch die Tagespflegestellen öffentlich vom Jugendamt gefördert.

Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Tagespflegesätze zur Information über den Kostenbeitrag, der von den Eltern zu bezahlen ist:

Die Gewährung erfolgt, sobald ein Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen geschlossen und vom Jugendamt überprüft wurde. Dem Informationsblatt können Sie alle wichtigen Schritte zur Bearbeitung des Erstantrages entnehmen:

Bei Kindern unter einem Jahr besteht ein Anspruch, wenn

  • die Kindertagespflege für die Entwicklung des Kindes geboten ist
  • die Eltern berufstätig, in Ausbildung, im Studium oder arbeitssuchend sind
  • die Eltern sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten.

Es ist zu beachten, dass ab dem dritten Lebensjahr des Kindes, die Betreuung der Kindertagesstätte bzw. Nachmittagsbetreuung in der Schule vorrangig öffentlich gefördert wird.
Bei sogenannten Randzeitenbetreuungen, die ergänzend in der Kindertagespflege bis zum vollendeten 13. Lebensjahr des Kindes geleistet werden können, ist ein Nachweis des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten vorzulegen sowie evtl. eine Bescheinigung, dass die Kindertagesstätte oder Schule diese Zeiten nicht abdecken.

Antrag auf Kostenübernahme des Elternbeitrags

Je nach Höhe des Einkommens der Eltern kann für den Eigenanteil, der von den Eltern zu zahlen ist, zusätzlich auf Antrag eine Kostenübernahme bewilligt werden, sobald der Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen geschlossen und vom Jugendamt überprüft wurde. Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier:

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Regionalverband Saarbrücken Lokale Bündnisse für Familie bfw – Unternehmen für Bildung