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Masernschutzgesetz seit dem 1. März 2020 in Kraft

Impfpflicht gilt auch für die Kindertagespflege


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Am 1. März 2020 trat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Dies gilt auch bei einer Betreuung des Kindes in einer Kindertagespflegestelle. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die als Kindertagespflegepersonen tätig sind. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Mit der Verpflichtung, einen Masernimpfschutz nachzuweisen, soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Vor allem sollen die Personen geschützt werden, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben.

Der Regionalverband Saarbrücken hat in seinem Newsletter März 2020 auf die Impfpflicht hingewiesen und verweist auf eine Sonderseite im Internet „FAQ Masernschutzgesetz“, die viele Fragen zum Masernimpfschutz gut verständlich beantwortet.

Außerdem können Sie hier zwei Informationsblätter der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) herunterladen:

Merkblatt „Häufige Fragen zum Masernschutz“ und Merkblatt „Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?“


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